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farming

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  • Waldkategorien Tirol beinhaltet Waldflächen die nach Schutz- und Wirtschaftswaldkriterien: Wirtschaftswald (WW), Schutzwald im Ertrag (WS2), Schutzwald im Ertrag (SIE) Schutzwald ausser Ertrag (SAE) Schutzwald ausser Ertrag: Latschen (SAEL) ausgewiesen sind. Die Waldkategorien sind dem INSPIRE Datenthema Bodennutzung (Annex III) zugeordnet.

  • Digitale Umfangsdarstellung der abgeschlossenen und laufenden Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren in Tirol. Der aktuelle Stand der laufenden Verfahren ist in der Abteilung Bodenordnung abrufbar. Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsaum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Flurbereinigung: Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden. Die Agrarischen Grundzusammenlegungen sind dem INSPIRE Datenthema Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (Annex III) zugeordnet.

  • Im Bundesland Tirol liegen rund 2.600 Almen, die mit einer Gesamtfläche von etwa 6.000 km² über 47 % der Landesfläche Tirols einnehmen. Es gibt eine Vielfalt von Möglichkeiten wie Almen intern strukturiert sein können: Eine Alm kann nur ein Zentrum und keine Leger aufweisen, sie kann aus mehreren Legern bestehen, kann zum Beispiel zwei Niederleger und zwei Hochleger haben und ein Leger kann unter Umständen auch eine Hauptbetriebsnummer inne haben. Als Leger- bzw. Almtypen oder Almfunktionalitäten wurden ausgeschieden: Keine Leger: Darunter sind Almen zu verstehen, die nur ein Almzentrum aufweisen und keine Leger besitzen. Niederleger(NL), Mittelleger (ML), Hochleger (HL), Galtviehleger (GAL), Schafleger (SCHL); Bei der Verortung wurde das Almgebäude, die Almsiedlung bzw. das Almdorf, das als Almzentrum aufgefasst wird, mittels einer Punktverortung erfasst. Sind kein Almgebäude vorhanden, so wurde das Zentrum des Hauptweidegebietes verortet. Die Almzentren sind dem INSPIRE Datenthema Bodennutzung (Annex III) zugeordnet.

  • Ausgewiesene Flächen unter GLÖZ 9

  • Der Layer weist für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die direkt an sensible Gewässer angrenzen, einen Pufferstreifen auf einer Breite von 10 Metern zu stehenden Gewässern und 5 Metern zu Fließgewässern aus. Bei den sensiblen Gewässern handelt es sich um solche, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung (ab Stufe 3 „mäßig“) aufgrund stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweisen.

  • Landwirtschaftliche Lagen Österreichs auf Basis der NUTS III Gebiete. Analog zu den landwirtschaftlichen Produktionsgebieten sind Regionen mit ähnlichen landwirtschaftlichen Ertrags- und Produktionsbedingungen zusammengefasst – allerdings auf einem höheren Generalisierungsniveau. Die Gliederung nach NUTS-Regionen (hierarchisch gegliederte Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik der EU) ermöglicht Vergleiche auf europäischer Ebene. Demnach unterteilt sich Österreich in 3 Landwirtschaftliche Lagen, basierend auf den 35 NUTS III Gebieten Österreichs. Nach Wagner, K. (1996): Abgrenzung der Landwirtschaftlichen Lagen. Wien.

  • In dieser Karte sind alle relevanten Schutzgebiete gem. Artikel 7 (Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch) und sonstige Schutzgebiete gemäß Anhang IV (Badegewässer und Natura 2000-Gebiete) der WRRL dargestellt.

  • Mit dem Schutzgebietsnetz Natura 2000 sollen die natürlichen Lebensräume Europas dauerhaft gesichert werden. Rechtliche Grundlagen des Biotop- und Artenschutzes innerhalb der Europäischen Union sind die Vogelschutzrichtlinie sowie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, auch FFH-Richtlinie genannt. Ausgewiesene Flächen unter GLÖZ 9

  • Gebiete mit einer berechneten Seehöhe über 1200m.

  • Wasserrahmenrichtlinie Ertragslagen