Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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Verzeichnis sämtlicher entsprechend den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes gemeldeten Altablagerungen und Altstandorte, die auf Grund einer Erstabschätzung des Gefährdungspotenzials als Verdachtsflächen bewertet wurden. Dieser Datensatz ist nicht zugänglich, jedoch wird eine grundstücksbezogene Auskunft über einen Eintrag erteilt.
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Submission under the UNECE Convention on Long-range Transboundary Air Pollution and Directive(EU) 2016/2284 on the reduction of national emissions of certain atmospheric pollutants. Als Vertragsstaat des UNECE Übereinkommens über weiträumige grenz¬überschreitende Luftverunreinigung (UNECE/LRTAP Konvention, BGBl. Nr. 158/1993) und dessen Protokolle ist Österreich verpflichtet, jährlich Emissionsdaten in einem von der UNECE festgelegten Format zu übermitteln. Gemäß der NEC-Richtlinie 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe erfolgt seit 2017 auch diese Berichterstattung in Anlehnung an die Anforderungen unter der CLRTAP Konvention.
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Radiologisches Umweltmonitoring (Messgröße Ortsdosisleistung) basierend auf dem österreichischen Strahlenschutzgesetz (1969) bzw. Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz (2004).
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Belastete Gebiete (Luft) gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G).\tBelastete Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000; in diesen Gebieten werden die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten.
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Standorte, an welchen Abfall behandelt wird, gesammelt wird, oder anfällt, sowie Standorte, an welchen Abwässer gereinigt werden, und Standorte mit Emissionen in Luft und/oder Wasser.
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Gebiete gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Vom Landeshauptmann gemeldete Altablagerungen (alte Deponien) und Altstandorte (ehemalige Fabriken), die vor 1989 kontaminiert sein können, werden nach Durchführung einer Gefährdungsabschätzung und Feststellung einer erheblichen Gefährdung für die Umwelt und Gesundheit (nach Bewertung durch das Umweltbundesamt) als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlasten vom Bundesminister in der AltlastenVO ausgewiesen. Die Bewertung der Dringlichkeit von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden mittels drei Prioritätenklassen unterschieden. Eine Einstufung in die Prioritätenklasse 1 bedeutet die höchste Dringlichkeit von Sanierungsmaßnahmen. Nach Bestätigung des Sanierungserfolges werden die Daten zur Altlast vom Umweltbundesamt aktualisiert und in der AltlastenVO vom Bundesminister als "sanierte oder gesicherte Altlast" gekennzeichnet.