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  • UNESCO-Welterbestätten nach der UNESCO-Welterbekonvention. Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit. Es ist ein völkerrechtlich bindendes Rechtsinstrument und besitzt mit 187 Vertragsstaaten universelle Gültigkeit. Leitidee der Konvention ist es, die herausragenden Kultur- und Naturstätten dieser Erde, die in einer Liste geführt werden, nicht als Eigentum eines Staates anzusehen, sondern als ideellen Besitz der gesamten Menschheit (www.unesco.at) (INSPIRE Annex I). Die Publikation der der Geodaten als INSPIRE View- und Downloadservices erfolgt über INSPIRE konformer harmonisierter Daten. Die Publikation über andere Schienen - z. B. über das OGD-Portal - erfolgt in Form der Daten, wie sie beim Land Steiermark vorliegen (Data As Is).

  • Abgrenzung der Feinstaubsanierungsgebiete im Sinne des Immissionsschutzgesetzes (IG-L) https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Landesnormen&Bundesland=Steiermark&BundeslandDefault=Steiermark&Suchworte=100/2016. (INSPIRE Annex III)

  • Wasserschongebiete für Grundwasser, Quellwasser, Heilquellen und Arteser. Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gemäß Wasserrechtsgesetz gemäß §34 (1) und (2). (INSPIRE Annex III)

  • INSPIRE Darstellungsdienst für Annex III Thema 12 Gebiete mit naturbedingten Risiken für das Land Salzburg, enthält Layer Überflutungsflächen für HQ30, 100 und 300 sowie die Gefahrenzonen der Bundeswasserbauverwaltung

  • Darstellung der Lage der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in Oö (Krabbelstuben, Kindergärten, Sonderformen und Horte).Dieser Datensatz wird über INSPIRE zur Verfügung gestellt.

  • Wasserschutzgebiete des Wasserinformationssystems, Flächen mit wasserrechtlicher Genehmigung im Wasserbuch. (INSPIRE Annex III)

  • Biotopkartierung des Landes Salzburg, INSPIRE-relevant

  • Naturschutzgebiete lit. c (Steiermärkisches Naturschutzgesetz § 5 Abs. 2 lit. c). Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen oder Tierarten (Pflanzen oder Tierschutzgebiet).(INSPIRE Annex I). Die Publikation der der Geodaten als INSPIRE View- und Downloadservices erfolgt über INSPIRE konformer harmonisierter Daten. Die Publikation über andere Schienen - z. B. über das OGD-Portal - erfolgt in Form der Daten, wie sie beim Land Steiermark vorliegen (Data As Is).

  • Geschützte Landschaftsteile gemäß § 12 Steiermärkisches Naturschutzgesetz. Geschützte Landschaftsteile (1) Ein Teilbereich der Landschaft, der 1. das Landschaftsbild besonders prägen, beleben oder gliedern, 2. naturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweisen, 3. mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bilden oder 4. als Grünfläche in einem verbauten Gebiet zur Erholung dienen und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltenswürdig sind, können von der Behörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden. Als geschützte Landschaftsteile können seit der Neu-Erlassung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes im Jahre 2017 insbesondere auch Ökoflächen aus Flurbereinigungs- und Grundzusammenlegungsverfahren unter Schutz gestellt werden. Dabei sind die z.B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feuchtflächen und Feldgehölze jeweils Bestandteile von lokalen Biotopverbundsystemen. Die Flächen sind damit vor Zerstörung oder unrechtmäßiger Aneignung besser gesichert. Die Unterschutzstellungsverfahren erfolgen grundsätzlich im Zuge der konzentrierten Verfahren der Agrarbezirksbehörde bzw. durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. (INSPIRE Annex I). Die Publikation der der Geodaten als INSPIRE View- und Downloadservices erfolgt über INSPIRE konformer harmonisierter Daten. Die Publikation über andere Schienen - z. B. über das OGD-Portal - erfolgt in Form der Daten, wie sie beim Land Steiermark vorliegen (Data As Is).

  • Überflutungsflächen HQ 100 des Landes Salzburg, INSPIRE- relevant