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  • Wasserschutzgebiete des Wasserinformationssystems, Flächen mit wasserrechtlicher Genehmigung im Wasserbuch. (INSPIRE Annex III)

  • Abgrenzung der Feinstaubsanierungsgebiete im Sinne des Immissionsschutzgesetzes (IG-L) https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Landesnormen&Bundesland=Steiermark&BundeslandDefault=Steiermark&Suchworte=100/2016. (INSPIRE Annex III)

  • Natura 2000 ist die Bezeichnung für ein europäisches Netz von Schutzgebieten, das von der Europäischen Union gemeinsam mit den Mitgliedstaaten nach Meldung der geeigneten Gebiete durch die Mitgliedstaaten (pSCI = proposed Site of Community Importance) eingerichtet wird. Diese Meldung von Gebieten muß in einer sog. "Nationalen Liste Natura 2000" erfolgen. Rechtliche Grundlage dafür bietet die Habitat-Richtlinie. Neben der Habitat - Richtlinie besteht ebenso, entsprechend der Vogelschutzrichtlinie, die Verpflichtung, die geeignetsten Gebiete zum Schutz der seltenen und bedrohten Vogelarten zu Schutzgebieten zu erklären (SPA = Special Protection Area). Schutzgebiete nach der Habitat-Richtlinie und Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie sind sodann Bestandteil der Netzes Natura 2000. Die beiden Richtlinien verfolgen das gemeinsame Ziel der Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume, der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der wildlebenden Vogelarten. Die Europaschutzgebiete Natura 2000 FFH-Richtlinie (pSCI)sind dem INSPIRE Datenthema Schutzgebiete (Annex I) zugeordnet.

  • Gebiete gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Vom Landeshauptmann gemeldete Altablagerungen (alte Deponien) und Altstandorte (ehemalige Fabriken), die vor 1989 kontaminiert sein können, werden nach Durchführung einer Gefährdungsabschätzung und Feststellung einer erheblichen Gefährdung für die Umwelt und Gesundheit (nach Bewertung durch das Umweltbundesamt) als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlasten vom Bundesminister in der AltlastenVO ausgewiesen. Die Bewertung der Dringlichkeit von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden mittels drei Prioritätenklassen unterschieden. Eine Einstufung in die Prioritätenklasse 1 bedeutet die höchste Dringlichkeit von Sanierungsmaßnahmen. Nach Bestätigung des Sanierungserfolges werden die Daten zur Altlast vom Umweltbundesamt aktualisiert und in der AltlastenVO vom Bundesminister als "sanierte oder gesicherte Altlast" gekennzeichnet.

  • Naturdenkmäler Burgenland (linienförmig)

  • Lärmzonen gemäß Umgebungslärmgesetzgebung für IPPC-Anlagen in Ballungsräumen für die Lärmindizes Lden und Lnight. Die Lärmzonen stehen für die Ballungsräume Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Wien zur Verfügung. Im Downloaddienst werden sie getrennt nach Bundesländern angeboten, im Darstellungsdienst ist der österreichweite Datensatz enthalten.

  • Abgrenzung Skigebiete in Österreich (Stand 2008), Credits: http://www.bergfex.at/oesterreich/

  • Flächig Naturdenkmäler im Burgenland (Bäume)

  • Wasserschongebiete Burgenland

  • 139 Waldbodenflächen in einem gleichmäßigen Raster über Österreich verteilt.