Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
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Schutzgebiete zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, welche durch Bescheid der für die Bewilligung dieser Anlagen zuständigen Wasserrechtsbehörde erlassen werden Schongebiete zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung nach § 34 Abs. 2 WRG 1959, welche durch Verordnung des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden, Schutz und Schongebiete zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959 und Schutz von Heilquellen und Heilmooren gemäß § 37 WRG 1959, welche durch Anordnungen im Sinne des § 34 WRG 1959 erlassen werden.
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Der Layer weist für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die direkt an sensible Gewässer angrenzen, einen Pufferstreifen auf einer Breite von 10 Metern zu stehenden Gewässern und 5 Metern zu Fließgewässern aus. Bei den sensiblen Gewässern handelt es sich um solche, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung (ab Stufe 3 „mäßig“) aufgrund stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweisen.
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Die Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichtet die Mitgliedstaaten Aktionsprogramme festzulegen, um derartige Gewässerverunreinigungen zu verringern und weiteren Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen. Diese Aktionsprogramme sind alle vier Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls einschließlich zusätzlicher Maßnahmen fortzuschreiben.
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Nicht zum Umbruch freigegebenes Dauergrünland im Gebiet von Natura 2000 Flächen.
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Begrünte Abflusswege
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Ausgewiesene Flächen unter GLÖZ 9
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Wasserrahmenrichtlinie Ertragslagen
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Feuchtgebiete, Torfflächen und Moor- bzw. Feuchtschwarzerdeböden auf Basis FGI (Feuchtgebieteinventar) und eBOD (digitale Bodenkarte) Ausgewiesene Flächen unter GLÖZ 2
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Gebiete mit einer berechneten Seehöhe über 1200m.
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Mit dem Schutzgebietsnetz Natura 2000 sollen die natürlichen Lebensräume Europas dauerhaft gesichert werden. Rechtliche Grundlagen des Biotop- und Artenschutzes innerhalb der Europäischen Union sind die Vogelschutzrichtlinie sowie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, auch FFH-Richtlinie genannt. Ausgewiesene Flächen unter GLÖZ 9